Infinus IKP – LG Dresden weist Rückzahlungsansprüche gegen Vermittler zurück

Die Insolvenzverwalterin der sogenannten roten Infinus, also der Infinus Ihr Kompetenzpartner bzw. Infinus Vertrieb und Service (Infinus IKP), macht gegenwärtig in größerem Umfang Ansprüche auf Rückzahlung gegen ehemalige Vermittler aus verschiedenen Rechtsgründen gelten. Nunmehr erging eine Entscheidung des LG Dresden (nicht rechtskräftig), die den Vermittlern Mut machen sollte.

München 12.09.2018; Die Vermittler der ehemaligen Infinusgruppe sind Unbill aus den letzten Jahren bereits gewöhnt. Oftmals hatten die Vermittler eigene Verluste zu beklagen, verbrannten ihren Kundenstamm und mussten sich teilweise sogar in Haftungsprozessen gegen klagende Anleger zur Wehr setzen.

Nunmehr beginnen auch noch die Insolvenzverwalter verschiedener Infinusgesellschaften, so Insolvenzverwalterin Bettina Schmudde, vermeintliche Ansprüche gegen Vermittler geltend zu machen. Dabei stehen Auszahlungen aus dem Maklerversorgungswerk im Mittelpunkt. Beim sogenannten Maklerversorgungswerk handelte es sich um eine Einrichtung, in die Makler vereinfacht gesagt, einen bestimmten Geldbetrag einzahlen konnten, um danach regelmäßige Auszahlungen zu erhalten. Weiterer angeblicher Anspruchsgrund sei, dass die Vermittler angeblich oftmals Provisionen zu Unrecht vereinnahmt hätten, da die zu Grunde liegenden Verträge storniert worden seien. Oftmals kommen beide Anspruchsgründe zusammen.

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, in Infinuskreisen als Vermittleranwalt bestens bekannt, steht den Vermittlern nunmehr auch bei der Abwehr der Rückforderungsansprüche der Insolvenzverwalterin zur Seite. Er hatte bereits zahlreiche Vermittler in Haftungsprozessen vertreten und die erste BGH Entscheidung zu Gunsten eines vertraglich gebundenen Vermittlers erstritten.

„Voranzustellen ist, dass es bereits ein Urteil des LG Dresden gibt, in denen den vermeintlichen Ansprüchen eine klare Absage erteilt wird.“ So Sochurek. Das Urteil (nicht rechtskräftig) erging am 15.06.2018 (Az. 10 O 1435/17). Die Insolvenzverwalterin hatte hier sowohl Ansprüche aus dem Maklerversorgungswerk als auch wegen nicht verdienter Provisionen geltend gemacht.

Sie vertrat bezüglich der Zahlungen aus dem Maklerversorgungswerk die Rechtsmeinung, dass diese unentgeltlich erfolgt seien und daher nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen rückforderbar. Das Landgericht erteilte dieser Meinung eine Absage. Es handle sich zum einen schon nicht um eine unentgeltliche Leistung und zum anderen sahen sich die verantwortlich handelnden Personen der Infinus IKP zur Zahlung verpflichtet, was den Anspruch ebenfalls entfallen ließe. Sochurek: „Dem ist eigentlich wenig hinzuzufügen, dies war bereits vor dem Urteil im Wesentlichen die von uns vertretene Rechtsmeinung und auf dieser Grundlage werden wir auch Ansprüche abwehren.“

Hinsichtlich der Rückforderung von angeblich nicht verdienten Provisionen positionierte sich das Landgericht ebenfalls klar: Die Ansprüche bestünden ebenfalls nicht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im Falle von Vertragsstornierungen entweder durch das Unternehmen Stornoabwehrmaßnahmen ergriffen werden müssen oder an den Vermittler eine Stornogefahrmitteilung versendet werden muss. Beides wurde aber unterlassen, weshalb auch diese Ansprüche nicht bestünden. „Diese Einschätzung des Gerichts entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und trifft zu“ erklärt Sochurek.

Er vertritt bereits jetzt eine Vielzahl von Vermittlern sowohl im Zusammenhang mit Inanspruchnahmen durch Insolvenzverwalterin Schmudde als auch gegen Inanspruchnahmen durch Insolvenzverwalter Kübler. Unter anderem vertritt er beide Vorstände der IG Infinus. „Wir arbeiten mit der IG Infinus zusammen. Wir konnten bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine starke Vermittlergemeinschaft bilden.“

Sochurek bedient sich bei der Vertretung von Vermittlern der Prinzipien des kollektiven Rechtsschutzes. Wissen wird gebündelt, auf andere Verfahren übertragen, mit anderen Vermittlern geteilt. Auf diese Weise wird der Informationsvorsprung, den die Insolvenzverwalterin hat – bei ihr laufen alle Verfahren zusammen – erheblich reduziert.

Der Vereinigung der ehemaligen Vermittler der ehemaligen Infinus IKP kann man sich unverbindlich unter nachfolgendem Link anschließen.
https://www.finanzberaterhaftung.de/vermittlervereinigung-ehemaliger-vermittler-der-infinus-ikp/