BC Connect – Vermittlervereinigung
Wieder einmal hat sich eine Kapitalanlage im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen als ein verlustreiches Geschäft erwiesen. Die BC Connect GmbH ist insolvent. Ferner ist bereits an dieser Stelle klarzustellen, dass BC Connect keine Zulassung nach dem KWG (besaß) innehatte.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler (Kanzlei Tiefenbacher, Ulmenstraße 14, 09112 Chemnitz) bestimmt. Er wird nun auf Grundlage, der ihm vorliegenden Unterlagen ein Gutachten erstellen, welches üblicherweise einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen wird, aus welchem sich sodann herauskristallisieren wird, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt werden muss.
Erste Vermittler werden unserer Kenntnis nach bereits als letzte Bindeglieder der Kette von Anlegerschutzkanzleien in Anspruch genommen, obgleich diese aus unserer Sicht für das Scheitern der BC Connect keine Schuld trifft. Konkrete Inanspruchnahmen liegen der Kanzlei Peres & Partner bereits vor. Eine einfache Suche bei Google.de zeigt, dass die Anlegerschutzindustrie wieder einmal wachsam ist. Die Bildung von Interessengemeinschaften von Anlegern, um entweder gegen verantwortlich handelnde Personen oder Vermittler vorzugehen, ist bei diesen mittlerweile bestens bekannt.
Was wirft die Bafin BC Connect GmbH vor?
Das Betreiben von Bankgeschäften, so auch die Hereinnahme von unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums (§ 1, Abs. 1, Nr. 1 KWG) ist nach dem KWG – vereinfacht ausgedrückt – Banken vorbehalten. Im Kern lautet der Vorworf also, man habe unerlaubte Bankgeschäfte betrieben.
In der Vergangenheit wurden sogenannte qualifizierte Nachrangklauseln in Darlehensverträgen verwendet, bei denen Gelder durch ein Unternehmen eingenommen wurden, bei dem es sich nicht um eine Bank im Sinne des KWG handelte. Diese Gestaltung war deshalb möglich, weil bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen weder Zinsen noch die Darlehenssummen zurückgefordert werden können, wenn und soweit eine Rückforderung beim Unternehmen eine Insolvenzlage hervorrufen würde. Damit entfällt das Merkmal der Unbedingtheit der Rückzahlung, mit der Folge, dass kein Bankgeschäft im Sinne des KWG vorliegt.
Die von der nunmehrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab 2018 gestellten Anforderungen an die Ausgestaltung einer wirksamen Nachrangklausel sind derart hoch, dass die wirksame Vereinbarung derartiger Klauseln im Rechtsverkehr de facto ausgeschlossen ist, respektive für die Verwender mit derart hohen Risiken im Hinblick auf die Wirksamkeit verbunden wäre, dass einlagengeschäftsausschließende Klauseln dem Rechtsverkehr nicht mehr zur Verfügung stehen werden.
Anders als in der vorherigen Zeit – vor den maßgeblichen BGH-Entscheidungen aus 2018 – reagierte die Bafin nunmehr im Lichte der aktuellen Rechtsprechung mit Einstellungsverfügungen zu Lasten von mehreren Unternehmen der UDI Unternehmensgruppe.
Es ist kennzeichnend, dass der Bundesgerichtshof angesichts der von ihm geschaffenen Situation in den einschlägigen Fällen an die Instanzgerichte zurückverwiesen und dabei mit Nachdruck darauf hinwies, dass die Vorgerichte bei ihren Entscheidungen die Verschuldensfrage mit Blick auf einen möglichen unvermeidbaren Verbotsirrtum besonders sorgfältig zu überprüfen haben. Diese Rechtsprechung schließt somit einerseits die Vereinbarung qualifizierter Nachrangdarlehen de facto aus, sollte aber andererseits eine persönliche Haftung der Handelnden wohl nicht zur Folge haben (BGH, 10.07.2018, NJW-RR 2018, 1250, Rn. 28)
Inwieweit können Vermittler von einem möglichen KWG Verstoß betroffen werden?
Der Vertrieb einer solchen Kapitalanlage kann in die Haftung genommen werden, sowohl wegen einer Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) aus einem Vermittlungsvertrag sowie auch aus Deliktsrecht (§§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 S. 1, 54 KWG), weil das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften strafbar ist.
Der Bundesgerichtshof verwies aber angesichts der von ihm geschaffenen Situation in den einschlägigen Fällen die Prozesse an die Instanzgerichte zurück, wies dabei mit Nachdruck darauf hin, dass die Vorgerichte bei ihren Entscheidungen die Verschuldensfrage mit Blick auf einen möglichen unvermeidbaren Verbotsirrtum besonders sorgfältig zu überprüfen haben (Bsp. BGH 10.07.2018, NJW-RR 2018, 1250, Rn. 28)
Wir sind der Auffassung, dass Vermittler nicht wegen einem KWG Verstoß in die Haftung genommen werden können. Vermittleranwalt Nikolaus Sochurek führte bereits unzählige Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Vermittlerhaftung bei KWG Verstößen. Regelmäßig ist es durch die Vorlage verschiedentlicher Urteile und mittlerweile vorliegender Argumentationslinien gelungen, eine Haftung der Vermittler wegen KWG Verstoß auszuschließen.
Bestand ein Schneeballsystem? Welche Auswirkungen hätte es?
Ob und inwieweit ein Schneeballsystem vorlag, was in einigen Quellen im Internet zu lesen ist, können wir nicht beurteilen. Wir sind der Auffassung, dass sich dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt nicht seriös beurteilen lässt. An Spekulationen beteiligen wir uns nicht.
Stattdessen nehmen wir die allein maßgebliche Frage in den Blick, nämlich welche Folgen ein Schneeballsystem in haftungsrechtlicher Hinsicht für die Vermittler hätte. Grundsätzlich wäre es natürlich eine Pflichtverletzung aus dem Vermittlungsvertrag, eine Kapitalanlage zu vermitteln, die auf einem Schneeballsystem beruht. Voraussetzung einer Haftung ist allerdings, dass der betreffende Vermittler das Schneeballsystem erkannte oder hätte erkennen können. Obwohl die Anlegerkanzleien und soweit ersichtlich andere Quellen sich gegenwärtig zu der Frage nicht äußern, ist die Rechtslage für den Vermittler klar:
Zu eigenen Nachforschungen ist der Anlagevermittler regelmäßig nicht verpflichtet. Lediglich wenn Umstände vorliegen, die nach den vorauszusetzenden Kenntnissen des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer mitgeteilten Tatsache begründen, kann die Plausibilitätsprüfung in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen (BGH, Beschluss vom 21.05.2008, Az. III ZR 230/07, NJW-RR 2013, 371).
Er hat zu prüfen, ob ein schlüssiges Gesamtbild vorliegt und dieses wirtschaftlich als tragfähig erscheint (BGH, Urteil vom 30.03.2018, Az. III ZR 139/15; BKR 2017, 340).
Sollte der Vorwurf des anspruchsstellenden Anlegers also lauten, der Vermittler hätte das Schneeballsystem erkennen müssen, so lässt sich dem leicht entgegentreten, was er bereits in hunderten Fällen getan hat.
Bestehen andere Haftungsgründe?
Vermittler haften grundsätzlich auch für Defizite der Vermittlung, die sich im Ergebnis wirtschaftlich nicht ausgewirkt haben. Daher sind Pflichtverletzungen im Einzelfall gesondert zu beurteilen. Eine allgemein verbindliche Aussage kann hier kaum seriös getroffen werden.
Wie wird die Tätigkeit eines Tippgebers von der eines Vermittlers abgegrenzt?
Grundsätzlich sind Tippgeber Personen, die Kunden auf die Möglichkeit eines Vertragsschlusses bei einem Dritten hinweisen. Der Tippgeber darf auf eine Möglichkeit aufmerksam machen, nicht jedoch beratend tätig werden oder beim Vertragsschluss mitwirken, auch nicht bei dessen Anbahnung.
Maßgeblich zur Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild (BGH Urteil vom 28.11.2013, Az. I ZR 7/13). Dieses Urteil bezog sich zwar auf den Versicherungsbereich, es dürfte jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die Grundsätze sich auf die Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung übertragen lassen. Insbesondere spielt es keine Rolle, was Anbieter / Vermittler einerseits und Tippgeber andererseits untereinander vertraglich vereinbarten. Entscheidend ist nur, wie der Tippgeber im Einzelfall gegenüber dem Anleger aufgetreten ist. Sobald er über das Produkt aufklärt, also beispielsweise die Vorteile eines Investments darlegt, ist die Grenze zur Anlagevermittlung überschritten. Die Hürde liegt niedrig. Gerichte neigen dazu, um Zweifel eher Anlagevermittlung anzunehmen. Neben vorgenannten Kriterien kann die Provisionshöhe in weiteres Indiz sein.
Welche Vorteile bringt eine Vermittlergemeinschaft
Ein Vorteil ist die Zentralisierung von Wissen, was bedeutet, dass die Vermittler eine Plattform haben, um sich auszutauschen. Der ggf. prozessführenden Anwalt kann sich naturgemäß tiefer in die Materie einarbeiten, als wenn er nur einen einzigen Fall betreuen würde (siehe auch Link unten).
Außerdem können auf diese Weise die einzelnen Erkenntnisse aus möglichen Gerichtsprozessen besser in einer Hand gebündelt werden und dann auch für andere Verfahren eingesetzt werden. – Sicherstellung des Informationsflusses durch einen Newsletter.
Im Falle von Prozessen: Übertragung erfolgreichen Vorbringens und Argumentationslinien auf andere Fälle; “Sammlung” von positiven Urteilen, die anderen Vermittlern zugutekommen.
Ein weiterer Vorteil ist die Bündelung der Interessen. Erfahrungsgemäß sind vergleichbare Situationen für viele Vermittler belastend. Es macht Sinn, den zahlreichen Interessensgemeinschaften auf Seite der Anleger eine starke eigene Gemeinschaft gegenüberzustellen, um eine Vereinzelung der Vermittler zu vermeiden und auch eine einheitliche Kommunikation zu gewährleisten.
Durch die Vermittlergemeinschaft wird eine einheitliche Kommunikation nach außen gewährleistet, dies gilt üblicherweise insbesondere gegenüber kritischen Kunden respektive Haftpflichtversicherungen.
Schließlich erhalten Mitglieder der Vermittlergemeinschaft die Möglichkeit sich für eine präventive Beratung zur Vorbeugung von Haftungsprozessen zu entscheiden. Vergünstigte Konditionen bei der rechtlichen Beratung und kostenfreie Erstberatung.
In dem verlinkten Artikel finden Sie Grundlagen zum kollektiven Rechtsschutz: https://finanzwelt.de/gemeinsam-gegen-juristische-probleme/
Wie verhalte ich mich in der Krisensituation richtig gegenüber meinen Kunden?
Grundsätzlich gilt, dass die Vermittlungssituation nicht reflektiert werden sollte. Idealerweise sollte die Kommunikation zusammen mit einem Anwalt im Hintergrund geführt werden. Mitgliedern der Vermittlergemeinschaft wird ein kostenfreies ausführliches Merkblatt zum richtigen Verhalten in der Krisensituation zur Verfügung gestellt.
Wer ist Nikolaus Sochurek / Peres & Partner
Nikolaus Sochurek ist ein bundesweit bekannter Vermittleranwalt, der Erfahrung aus hunderten von Haftungsprozessen hat. Er hat den kollektiven Rechtsschutz auf Vermittlerseite maßgeblich geprägt. Er wird regelmäßig von Versicherungen beauftragt und ist auch als Experte Ansprechpartner für die Wirtschaftspresse, respektive entsprechende Internetportale.
Einen Überblick zur Kanzlei sowie zu Herrn Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek und seinen Referenzen können Sie sich hier verschaffen:
Peres & Partner: https://peres-partner.com/
Das Team von Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek ist im Umgang mit Vermittlern, die sich in kritischen Situationen befinden, geschult und bietet ggf. weitere Unterstützung.
Welche Kosten kommen auf mich zu, welche Vorteile habe ich?
Wenn Sie der Vermittlergemeinschaft beitreten, dann kostet Sie dies nichts.
Sie erhalten einen regelmäßigen Newsletter zu den aktuellen Entwicklungen betreffend Vermittlerhaftung.
Sie erhalten ein Merkblatt zum richtigen Umgang mit Kunden.
Sie profitieren im Falle einer denkbaren Auseinandersetzung von den Erfahrungen anderer Mitglieder.
Die weiteren erheblichen Vorteile entwickeln den Impakt erst dann, wenn es zu Gerichtsprozessen kommen wird. Solche werden gegenüber meinen Mandanten allerdings schon expressis verbis angekündigt.
Mit Beitritt ist keine Verpflichtung verbunden. Selbstverständlich wird durch den Beitritt zur Vermittlergemeinschaft auch kein Mandatsverhältnis mit der Kanzlei Peres & Partner begründet. Vom Newsletter können Sie sich auch jederzeit abmelden.
Die Anmeldung erfolgt über das Schnellkontaktformular. Wir wenden uns dann an Sie.