TMW Immobilien Weltfonds: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

Die Verwaltung des in Abwicklung befindlichen TMW Immobilien Weltfonds ist zum 1. Juni 2014 auf die Depotbank übergegangen. „Das bedeutet nicht, dass die Anleger keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen können. Gerade nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds sind die Chancen auf Schadensersatz sogar deutlich gestiegen“, so der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner. Der TMW Immobilien Weltfonds wurde im Juni 2005 aufgelegt. Wie auch andere offene Immobilienfonds geriet er im Zuge der Finanzkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten und setzte die Rücknahme der Anteilsscheine aus. Zwar wurde der Fonds im Dezember 2009 wieder geöffnet – allerdings nicht lange. Schon im Februar 2010 wurde die Anteilsrücknahme wieder ausgesetzt. Etwas überraschend gab die Fondsleitung schon im Mai 2011 bekannt, dass der Fonds endgültig geschlossen bleibt und aufgelöst wird. Seitdem wird versucht, die Fondsimmobilien zu verkaufen. Die Anleger erhalten turnusmäßig Ausschüttungen, deren Höhe allerdings in erster Linie von den erzielten Verkaufserlösen abhängig ist. Seit dem 1. Juni 2014 hat die Depotbank die Verwaltung übernommen und kümmert sich um die weitere Liquidation. Die Abwicklung eines offenen Immobilienfonds ist in der Regel mit finanziellen Verlusten für die Anleger verbunden ist. Diese können sich nach den BGH-Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) aber berechtigte Hoffnung auf Schadensersatz machen. Denn der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt hinweisen müssen. Nach Ansicht

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der Karlsruher Richter bedeutet die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteilsscheine aussetzen zu können, für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko. Hat die Bank nicht auf das Schließungsrisiko aufmerksam gemacht, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet. „Dabei ist es nach Auffassung des BGH völlig unerheblich, ob die Schließung des Fonds bereits absehbar war. Die Rechtsprechung lässt sich also auch problemlos auf Verträge anwenden, die bereits vor 2008 abgeschlossen wurden“, ergänzt Rechtsanwalt Sochurek. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt und nicht ausführlich über die Risiken aufgeklärt hat. Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.