SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird abgewickelt – Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen
Seit dem 5. Juni 2014 haben die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund Gewissheit: Der offene Immobilienfonds wird nicht wieder geöffnet, sondern abgewickelt, teilte das Fondsmanagement mit. „Anleger haben nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings gute Chancen, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen“, so der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner. Der SEB ImmoPortFolio Target Return Fund wurde am 15. Oktober 2001 aufgelegt. Im Juni 2012 musste der Fonds die Rücknahme der Anteilsscheine aussetzen und schließen. Aus der ursprünglich vorübergehenden Schließung wurde eine endgültige. Seit Anfang Juni 2014 ist klar, dass der Fonds aufgelöst wird. Die Abwicklung soll am 31. Mai 2017 abgeschlossen sein. Die Anleger erhalten in halbjährlichen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe maßgeblich abhängig von den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien ist. Verluste sind dabei nicht auszuschließen. Enttäuschte Anleger haben die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Rechtsanwalt Sochurek: „Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört die umfassende Aufklärung über die Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds. Erfahrungsgemäß fand diese in vielen Fällen so nicht statt.“ Hoffnung machen den betroffenen Anlegern zudem die Urteile des BGH vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme für
die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko darstelle. Darauf hätten die Banken bei der Vermittlung ungefragt hinweisen müssen. Ansonsten machen sie sich schadensersatzpflichtig. „Dabei spielt es auch keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anteile die Schließung des Fonds bereits absehbar war. Das Urteil ist auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwendbar“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek. Allerdings müsse immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen habe. Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer
die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.