DJE Real Estate (P): Neue Hoffnung auf Schadensersatz nach BGH-Urteil

So wie die Anleger des Dachfonds DJE Real Estate (P) von der schweren Krise der offenen Immobilienfonds getroffen wurden, so könnten sie jetzt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs profitieren und Schadensersatz geltend machen. Der BGH hat am 29. April 2014 entschieden (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Ansonsten machen sie sich schadensersatzpflichtig. „Dem gleichen Risiko sind auch die Anleger eines Immobilien-Dachfonds wie dem DJE Real Estate ausgesetzt“, sagt der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner. Der Immobilien-Dachfonds DJE Real Estate wurde im Juli 2004 aufgelegt und investierte in Immobilien-Aktien, Immobilien-Aktienfonds sowie einen überwiegenden Teil in offene Immobilienfonds. Als immer mehr offene Immobilienfonds in die der Dachfonds investiert war, im Zuge der

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Finanzkrise in Schwierigkeiten gerieten, geschlossen wurden und heute zum großen Teil abgewickelt werden, hatte das gravierende Auswirkungen auf den DJE Real Estate. Auch der Dachfonds setze die Anteilsrücknahme im Oktober 2008 vorübergehend aus. Zwar wurde die Aussetzung im September 2009 wieder beendet, doch Ende 2011 folgte das endgültige Aus. Zum 28. Dezember 2011 wurde die Auflösung des Fonds beschlossen, da die Liquidität durch die zahlreichen Rückgabewünsche und die Schließung einiger Zielfonds nicht mehr gegeben war. Anleger müssen während der Abwicklung in der Regel mit Verlusten rechnen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 29. April 2014 hätten die vermittelnden Banken die Anleger über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Unabhängig davon, ob die Schließung der Fonds absehbar war und wann die Fondsanteile gezeichnet wurden. „Dachfonds ähneln offenen Immobilienfonds in ihrer Funktionsweise. Typisch ist für beide, Anteile jederzeit erwerben und wieder zurückgeben zu können. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn der Fonds geschlossen wird. Das bedeutet nach Rechtsprechung des BGH ein stetiges Liquiditätsrisiko für die Anleger offener Immobilienfonds. Gleiches gilt

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meines Erachtens auch für die Anleger in Dachfonds, die überwiegend in offene Immobilienfonds investiert haben. Insofern hätten auch sie über das Schließungsrisiko informiert werden müssen“, so Rechtsanwalt Sochurek. Lässt sich die Rechtsprechung des BGH auf den DJE Real Estate übertragen, haben Anleger gute Chancen Schadensersatz durchzusetzen, wenn sie von der Bank nicht über das Schließungsrisiko sowie über die weiteren Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert wurden. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss natürlich immer im Einzelfall geprüft werden. Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.