Degi International: BGH ebnet den Weg für Schadensersatzansprüche

Der Bundesgerichtshof entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Anleger des Degi International profitieren. Ihre Chancen auf Schadensersatz sind gestiegen. Der offene Immobilienfonds Degi International wurde im Februar 2003 aufgelegt. Im Zuge der Finanzkrise wurde die Anteilsrücknahme im November 2009 ausgesetzt und der Fonds geschlossen. Kurz vor Ablauf der zweijährigen Frist, gab das Fondmanagement am 25. Oktober 2011 bekannt, dass der Degi International nicht wieder geöffnet wird, da die liquiden Mittel nicht ausreichten, um die Rückgabe-Wünsche der Anleger zu befriedigen. Stattdessen werde der Fonds bis zum 15. Oktober 2014 aufgelöst. Die Anleger erhalten während der Abwicklung turnusmäßig Ausschüttungen. Maßgeblich für die Höhe der Ausschüttungen ist der Erlös, der aus dem Verkauf der Fonds-Immobilien realisiert werden kann. Dabei müssen die Anleger in der Regel allerdings mit Verlusten rechnen. Nach dem BGH-Urteil vom 29. April 2014, können sich die Anleger nun wieder Hoffnung auf Schadensersatz machen. Denn die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt informieren müssen. „Die Investition in offene Immobilienfonds war für viele Anleger gerade deshalb so interessant, da sie ihre Anteile

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jederzeit zurückgeben konnten. Ihr Geld war also immer verfügbar. Das ändert sich natürlich, wenn die Anteilsrücknahme ausgesetzt und der Fonds geschlossen wird. Das bedeute nach Rechtsprechung des BGH ein stetiges Liquiditätsrisiko für die Anleger, über das folgerichtig auch aufgeklärt werden muss. Ist die Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, hat sie sich demnach schadensersatzpflichtig gemacht“, erklärt der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner. Für die Beratungspflicht der

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Banken sei es dabei unwesentlich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschusses bereits absehbar gewesen sei. Das Urteil ist auch auf Verträge, die schon vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwendbar. „Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden“, so Rechtsanwalt Sochurek. Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.